19), was bei der Straf- und Zivilklägerin alles zutrifft, grossen Einfluss auf den tatsächlichen Zustand einer alkoholisierten Person haben. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten (E. 9.5 oben) kann mit der Vorinstanz sodann festgehalten werden, dass die Strafund Zivilklägerin weder verbale noch körperliche Annäherungsversuche gegenüber dem Beschuldigten unternommen hat. Seine Aussagen sind in diesen Punkten dermassen widersprüchlich und lebensfremd, dass ein realer Erlebnishintergrund ohne