Davon ausgehend, dass bei einer Frau durchschnittlich ca. 0.1 Promille Alkohol pro Stunde abgebaut wird, konnte die Blutalkoholkonzentration in der Nacht um ca. 03:00 Uhr bis zu 1.2 Promille betragen, was durchaus signifikant ist. Die Blutalkoholkonzentration ist ausserdem nicht der einzige Indikator für das Ausmass alkoholbedingter Beeinträchtigung, kann doch gerichtsnotorisch insbesondere Schlafmangel, Müdigkeit oder vorgängige Einnahme von Schmerzmitteln (pag. 19), was bei der Straf- und Zivilklägerin alles zutrifft, grossen Einfluss auf den tatsächlichen Zustand einer alkoholisierten Person haben.