40, Z. 40 ff.). Bei diesen detaillierten, übereinstimmenden und glaubhaften Beschreibungen des Zustands der Straf- und Zivilklägerin hat es keine eigenständige Bedeutung, dass in der am Folgetag um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe kein Alkohol mehr nachgewiesen werden konnte (pag. 32 f.). Davon ausgehend, dass bei einer Frau durchschnittlich ca. 0.1 Promille Alkohol pro Stunde abgebaut wird, konnte die Blutalkoholkonzentration in der Nacht um ca. 03:00 Uhr bis zu 1.2 Promille betragen, was durchaus signifikant ist.