Aus den Aussagen aller Anwesenden (beim Beschuldigten jedenfalls aus seinen Erstaussagen) ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin alkoholbedingt in einem schlechten Zustand war. Dass es ihr wegen des Alkohols übel war, sie lallte und torkelte, ist auch dem Beschuldigten nicht entgangen. Er musste gerade deswegen auf der Heimfahrt anhalten (vgl. pag. 43, Z. 174 ff.). Bei der Ankunft zuhause ging es ihr nicht besser. Wie der Beschuldigte mitbekam, übergab sie sich dort, musste auf dem Weg zu Bett gestützt werden und brauchte Hilfe bei Ausziehen ihrer Kleidung (vgl. pag. 40, Z. 40 ff.).