Ein solches Verhalten mit alkoholbedingtem Leichtsinn erklären zu wollen, überzeugt auch nicht. Zumal die Verteidigung eine signifikante Alkoholisierung der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr bestreitet und ihren schlechten Zustand bei der Ankunft zuhause nicht berücksichtigt. Zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz ausdrücklich an (vgl. pag. 425 f.). Aus den Aussagen aller Anwesenden (beim Beschuldigten jedenfalls aus seinen Erstaussagen) ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin alkoholbedingt in einem schlechten Zustand war.