67, Z. 375 ff.). Die Hypothese der Verteidigung setzt voraus, dass die Straf- und Zivilklägerin vor und während dem Geschlechtsverkehr keinen Gedanken an Verhütung verschwendet und sogar den eingeführten Tampon vergessen hat. Unmittelbar danach soll sie aber so geistesgegenwärtig gewesen sein, sich nach einer allfälligen Ejakulation zu erkundigen, was lebensfremd erscheint und – nur nebenbei erwähnt – nicht dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Straf- und Zivilklägerin als reflektierte, aufgeklärte junge Frau entspricht. Ein solches Verhalten mit alkoholbedingtem Leichtsinn erklären zu wollen, überzeugt auch nicht.