dies liess die Verteidigung zudem offen – auf den Beschuldigten eingelassen hat, erklärt weder die eklatanten Widersprüche, die Unstimmigkeiten oder die Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten, noch die Übereinstimmung der Schilderungen der übrigen Beteiligten. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich noch vor ihrer Erstbefragung aus eigenem Antrieb mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt und ihr Verhalten selbstkritisch beleuchtet, konnte dies aber nachvollziehbar ausschliessen (pag. 67, Z. 375 ff.).