22 Für eine Anwendung des In-dubio-Grundsatzes besteht kein Anlass. Es wird von der Verteidigung zudem nicht schlüssig dargelegt, welche andere Sachverhaltsvariante gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und Indizien vorliegen könnte. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin – ob bei vollem Bewusstsein oder nicht; dies liess die Verteidigung zudem offen – auf den Beschuldigten eingelassen hat, erklärt weder die eklatanten Widersprüche, die Unstimmigkeiten oder die Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten, noch die Übereinstimmung der Schilderungen der übrigen Beteiligten.