539) liegt nämlich keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Mit dem IRM-Bericht, der die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend den eingeführten Tampon bestätigte (pag. 19), sowie dem Webverlauf, der Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten und die zeitlichen Abläufe am Tattag/-abend zulässt (pag. 110 ff.), liegen zusätzliche aussagekräftige objektive Beweismittel vor. Gestützt durch die Aussagen der Strafund Zivilklägerin sowie diejenigen von G.________ und H.________ und die erwähnten objektiven Beweismittel ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, wie nachfolgend detailliert aufgezeigt wird, erstellt.