Zusammenfassend ist an der Aussagenwürdigung der Vorinstanz nichts zu beanstanden. Die Aussagen des Beschuldigten sind weder stimmig, noch glaubhaft und entsprechen vielfach nicht der Wahrheit. Die aufgezeigten Widersprüche erlauben erhebliche Rückschlüsse auf den noch bestrittenen Sachverhalt. Dies bereits bevor die Angaben des Beschuldigten den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und der anderen Beteiligten sowie den objektiven Beweismitteln gegenübergestellt werden. Entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 539) liegt nämlich keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor.