Aus alldem ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Es sticht ins Auge, dass er das Rahmengeschehen, welches er anfangs in freier Erzählung weitgehend übereinstimmend mit den übrigen Beteiligten schilderte, bei späteren Befragungen an seine Version des Kerngeschehens anzupassen versuchte. Seine Schilderung des Kerngeschehens, zu dem naturgemäss nur er aussagen konnte, enthält viele Widersprüche und entspricht nicht der Wahrheit. Der Beschuldigte hatte keine Hemmungen, bei Befragungen nicht wahrheitsgemässe Aussagen zu machen.