Entscheidend im vorliegenden Fall ist aber, dass die Erklärungen des Beschuldigten zu den Gründen für den Abbruch des Geschlechtsverkehrs nicht überzeugen und nicht einmal mit seiner Version der Vorkommnisse übereinstimmen. Auf der anderen Seite aber eben bestens zum plötzlichen Erwachen der Straf- und Zivilklägerin passen. Aus alldem ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind.