336, Z. 16) wirklich zu keinem einzigen Kuss? In oberer Instanz war der Beschuldigte indes nicht bereit, diese Fragen zu klären, obwohl diesbezüglich Klärungsbedarf bestanden hätte. Der Verteidigung ist an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass es selbstverständlich auch einem Mann gestattet ist, seine anfängliche Zustimmung zu Geschlechtsverkehr zu widerrufen (vgl. pag. 548). Entscheidend im vorliegenden Fall ist aber, dass die Erklärungen des Beschuldigten zu den Gründen für den Abbruch des Geschlechtsverkehrs nicht überzeugen und nicht einmal mit seiner Version der Vorkommnisse übereinstimmen.