21 und Zivilklägerin nachfragen, ob er zum Höhepunkt gekommen ist, wenn sie doch bei vollem Bewusstsein mitbekommen hat, dass er den ungeschützten Geschlechtsverkehr abgebrochen und sich bei ihr entschuldigt hat (pag. 41, Z. 86 ff.)? Wieso fiel ihm erst nach 15-20-minütigem (jedenfalls nicht kurzem; vgl. E. 9.6 unten) Geschlechtsverkehr auf, dass die Chemie nicht gepasst hat (pag. 41, Z. 84 f.)? Kam es während dem «Kuschelsex» (pag. 336, Z. 16) wirklich zu keinem einzigen Kuss?