54, Z. 261) mit einer Berührung des Penis (verneint: pag. 54, Z. 247 f.) gleichbedeutend ist, hat nach dem Gesagten höchstens untergeordnete Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer ist jedoch auch in diesem Punkt ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen. Die aufgezeigten Widersprüche haben derweil nichts mit der Ausdrucks- oder Wiedergabefähigkeit des Beschuldigten zu tun, wie die Verteidigung weiter vorbringt (vgl. pag. 542). Seine Version dieses singulären Vorfalls wäre grundsätzlich einfach zu schildern gewesen. Er war gegenüber den anderen aussagenden Personen sogar insoweit im Vorteil, als er als einziger nüchtern in ihrer Wohnung eintraf.