Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte damit in glaubhafter Weise seine eigene Wahrnehmung hinterfragt habe (vgl. pag. 541). Vor der Vorinstanz gab er ausdrücklich an, er habe nicht wahrnehmen können, dass er in sie eingedrungen sei (pag. 337, Z. 2; vgl. demgegenüber pag. 45, Z. 291), was sich mit seinen übrigen Aussagen zum Geschlechtsverkehr schlicht nicht in Einklang bringen lässt. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage (vgl. pag. 541), ob eine Berührung im Intimbereich des Beschuldigten (bejaht: pag. 41, Z. 83) und zwischen den Beinen (bejaht: pag. 54, Z. 261) mit einer Berührung des Penis (verneint: pag.