Es lässt sich auch nicht miteinander vereinbaren, wenn der Beschuldigte einerseits behauptet, die Straf- und Zivilklägerin habe sich beim Geschlechtsverkehr so verhalten, wie wenn es ihr sehr gefallen habe, sie mit der Faust aufs Bett geschlagen habe (pag. 44, Z. 232 ff.) und so laut gewesen sei, dass er sie gebeten habe, leiser zu sein (pag. 54, Z. 264 f.), und er andererseits auf den Vorhalt, wonach sie einen Tampon eingeführt hatte, nicht mehr sicher sein wolle, ob er überhaupt in sie eingedrungen sei (pag. 44, Z. 256 f.; pag. 45, Z. 289 ff.). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte damit in glaubhafter Weise seine eigene Wahrnehmung hinterfragt habe (vgl. pag.