20 Z. 64 f.]). Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr initiiert habe, indem sie sich selbst und anschliessend den Beschuldigten berührt habe (pag. 41, Z. 66 und Z. 74 f.), war nach seinen Erstaussagen nie wieder die Rede (vgl. pag. 49, Z. 75 ff.; pag. 335 f., Z. 36 ff.). Es lässt sich auch nicht miteinander vereinbaren, wenn der Beschuldigte einerseits behauptet, die Straf- und Zivilklägerin habe sich beim Geschlechtsverkehr so verhalten, wie wenn es ihr sehr gefallen habe, sie mit der Faust aufs Bett geschlagen habe (pag.