In den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen finden sich weitere Unstimmigkeiten, die deren Glaubhaftigkeit erheblich in Zweifel ziehen. Die angeblichen Annäherungen seitens der Straf- und Zivilklägerin, während er an ihrem Bettrand gesessen habe, schilderte er widersprüchlich (am Arm gehalten [pag. 40, Z. 53]; am Oberkörper und den Beinen intim berührt [pag. 49, Z. 49, Z. 65 f.]; am Bein berührt [pag. 335, Z. 18 f.]). Ebenso, wo es erstmals zu Berührungen durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sein soll (beim angeblichen Umherlaufen in der Wohnung «überall ein bisschen berührt» [pag. 45, Z. 265 ff.]; erst am Bettrand [pag. 49,