Es ist auch dem Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens nicht entgangen, dass seine Version von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im Sinne eines One-Night- Stands nicht stimmig erscheint angesichts dessen, dass er kein einziges Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin führte respektive nennen konnte, da sie sich ja durch den unbestrittenen Alkoholkonsum in einem sehr schlechten Zustand befand. In den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen finden sich weitere Unstimmigkeiten, die deren Glaubhaftigkeit erheblich in Zweifel ziehen.