52, Z. 178 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er mit keinem Wort auf den alkoholisierten Zustand der Straf- und Zivilklägerin ein und erwähnte nichts von Schwindel, Erbrechen oder Betreuung durch die anderen Anwesenden (vgl. pag. 334 ff.). Der Grund für die aufgezeigten Widersprüche und Abweichungen von den Erstaussagen in den Aussagen des Beschuldigten liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand.