Ich sah einfach, wie sie noch in der Wohnung umherlief»). An der staatsanwaltschaftlichen Befragung wolle der Beschuldigte sodann nicht mehr gewusst haben, ob sich die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung übergeben habe (pag. 51, Z. 142 f.). Dass sie gemäss dem Beschuldigten nicht betrunken (aber immerhin angetrunken) gewesen sein soll (so sinngemäss, pag. 51, Z. 160), lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er ihr ein nasses Tuch auf die Stirn gelegt habe (pag. 49, Z. 67 f.) und sie sogar Hilfe zum Abschminken brauchte (pag. 52, Z. 178 ff.).