43, Z. 204 f.), steht fest, dass der Beschuldigte den alkoholbedingt schlechten Zustand der Strafund Zivilklägerin erkannt haben musste. Es ist bezeichnend für sein unglaubhaftes Aussageverhalten, dass er anfänglich selbst anmerkte, ihr sei schwindlig (pag. 40, Z. 44) und sie sei «recht torkelnd» gewesen (pag. 41, Z. 63 f.), er jedoch auf Vorhalt der gleichlautenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seine eigenen Angaben plötzlich relativierte (pag. 45, Z. 265 ff.; «Also das weiss ich natürlich nicht so genau, ob es ihr schwindlig war. Ich sah einfach, wie sie noch in der Wohnung umherlief»).