40, Z. 43 ff.; pag. 41, Z. 63 f.). Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Straf- und Zivilklägerin schon auf der Fahrt gemeint habe, sie müsse sich übergeben, weil sie zu viel getrunken habe (pag. 43, Z.171 ff.). Anhand dieser Angaben sowie seinen eigenen Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin als einzige in der Wohnung nichts mehr getrunken habe, sie sogleich zu Bett gegangen sei (pag. 43, Z. 196) und sich alle um sie hätten kümmern müssen (pag. 43, Z. 204 f.), steht fest, dass der Beschuldigte den alkoholbedingt schlechten Zustand der Strafund Zivilklägerin erkannt haben musste.