19 du cho?»; pag. 41, Z. 88 ff.). Sowohl die Kargheit und die Detailarmut als auch die Widersprüchlichkeit dieser Schilderungen stellen typische Lügensignale dar. Weiter versuchte der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin offensichtlich zu verharmlosen. Gemäss seinen Erstaussagen habe er mitbekommen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich zuhause übergeben habe, auf dem Weg zu Bett habe gestützt werden müssen und Hilfe beim Ausziehen gebraucht habe (pag. 40, Z. 40 ff.). Ihr sei sichtlich schwindlig gewesen und er habe ihr deshalb ein nasses Tuch gebracht (pag. 40, Z. 43 ff.;