49, Z. 64). Auf entsprechende Fragen und Vorhalte behauptete er dennoch, er habe mit der Straf- und Zivilklägerin gesprochen, schien sich aber nicht festlegen zu können, ob dies während der Autofahrt oder erst in der Wohnung geschehen ist (pag. 51, Z. 146 f.; demgegenüber pag. 51, Z. 153 ff.). Er konnte bezeichnenderweise kein einziges der angeblich geführten Gespräche lebensnah schildern und behauptete stattdessen platt und oberflächlich, die Straf- und Zivilklägerin habe «schmeichelnde» Worte verwendet (pag. 52, Z. 168 ff.), es sei nur Smalltalk geführt worden (pag. 43, Z. 161 ff.; pag. 53, Z. 222) oder es sei «immer so ein bisschen» mit ihm geflirtet worden (pag.