48, Z. 48 ff.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz sodann eklatante und bezeichnende Widersprüche hinsichtlich der angeblichen Gespräche zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. In seinen Erstaussagen schilderte er in freier Erzählung lediglich einen kürzesten Dialog mit der Straf- und Zivilklägerin, bevor es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sein soll («[…] ob es ihr gut gehe und ob sie etwas wolle. Sie sagte dann, nein […]»; pag. 41, Z. 65 f.). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte er nur einen einzigen Satz, den die Straf- und Zivilklägerin ihm gegenüber gesagt haben soll («[…] ja A.____ (Alias) schmink mich ab»; pag. 49, Z. 64).