Dabei dürfte gerade die angebliche Aufforderung zum Abschminken der Straf- und Zivilklägerin – mithin eine dem Beschuldigten völlig unbekannte, 14 Jahre jüngere Frau – für ihn speziell gewesen sein und zu eigenen Überlegungen angeregt haben. Auch die Einladung, in der Wohnung zu später Stunde noch etwas zu trinken, müsste doch zur Überlegung geführt haben, wie er dann mit seinem Auto noch nach Hause kommt oder ob er dort übernachten dürfte (vgl. pag. 40, Z. 37 und Z. 58 f.; so aber erst bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung pag. 48, Z. 48 ff.).