45, Z. 283 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin soll sich ihm angenähert, ihn berührt und Sex mit ihm gewollt haben. Mit Ausnahme des Rauchens auf dem Balkon und dem nassen Tuch, das er der Straf- und Zivilklägerin auf die Stirn gelegt habe, will er nur auf Aufforderungen und Handlungen der anderen reagiert haben. Eigene Gedanken und Überlegungen, die Aufschluss über sein Handeln geben, fehlen in seiner Darstellung völlig. Dabei dürfte gerade die angebliche Aufforderung zum Abschminken der Straf- und Zivilklägerin – mithin eine dem Beschuldigten völlig unbekannte, 14 Jahre jüngere Frau – für ihn speziell gewesen sein und zu eigenen Überlegungen angeregt haben.