334, Z. 32 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten will er sich im gesamten Zeitraum zwischen seinem Angebot, die Gruppe nach Hause zu fahren, und seiner Erkenntnis, dass er eigentlich gar keinen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin gewollt habe, rein passiv und praktisch ohne eigenen Willen verhalten haben. Die anderen hätten mit ihm geflirtet, ihn eingeladen, ihm Getränke angeboten, ihn aufgefordert, beim Abschminken zu helfen, ihn gefragt, ob er auf dem Sofa schlafen wolle, und ihn dazu führen wollen, mit der Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr zu haben (vgl. zu letzterem pag. 45, Z. 283 ff.).