18 bereits in diesem Punkt als passiv darzustellen. Gleich verhält es sich mit der Wandlung seiner Aussage in Bezug auf den Grund für seinen Aufenthalt in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin – die Gruppe habe ihn auf ein Getränk in die Wohnung eingeladen (pag. 40, Z. 37) bzw. ihn «fast an der Hand gerissen» (pag. 43, Z. 193) und ihn «überredet hoch zu gehen» (pag. 334, Z. 32 f.).