Will er anfangs die Straf- und Zivilklägerin und ihre Begleiter in der Nähe des Bahnhofs vor dem Schweizerhof, «fast auf der Strasse» gesehen und angehalten haben (pag. 40, Z. 26 ff.), soll die Gruppe gemäss seinen späteren Aussagen auf der Strasse gestanden sein und ihm die Weiterfahrt verunmöglicht haben (pag. 48, Z. 36 f.). Davon, dass er mit seinem Auto bei einer Ampel vor einem Fussgängerstreifen zum Hauptbahnhof gestanden sei und die Gruppe ihm dort den Weg versperrt habe, war bis zur oberinstanzlichen Einvernahme nie die Rede (pag. 535, Z. 19 ff.; vgl. demgegenüber insbesondere pag. 50, Z. 117 ff.).