Die Kammer schliesst sich auch in diesem Punkt den korrekten Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen zunächst weitgehend gleich wie die übrigen Beteiligten (vgl. pag. 40 f.; pag. 60 f.; pag. 77; pag. 82 f.), wich dann aber in wesentlichen Punkten davon ab. Bereits das Aufeinandertreffen mit der Gruppe der Straf- und Zivilklägerin schilderte er widersprüchlich. Will er anfangs die Straf- und Zivilklägerin und ihre Begleiter in der Nähe des Bahnhofs vor dem Schweizerhof, «fast auf der Strasse» gesehen und angehalten haben (pag.