Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich in seinen Erzählungen selbst als eher passiv darstellte und diesbezüglich sich entlastende und die [Straf- und Zivilklägerin] belastende Aussagen machte. Zudem wertete er die [Straf- und Zivilklägerin] ab. Ausserdem schilderte das gesamte Kerngeschehen konstant widersprüchlich. Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten angesichts der zahlreichen vorhandenen Lügensignale als unglaubhaft.