336, Z. 24 f.). Damit schilderte er das von ihm initiierte Ende des Geschlechtsverkehrs anlässlich der Hauptverhandlung komplett anders als in der ersten Einvernahme: nebeneinanderliegen und sich anschauen versus Sex von hinten. Mindestens dieses Ende der angeblich einvernehmlichen sexuellen Handlungen müsste ihm in Erinnerung geblieben sein. Dass 17 er hier diametral unterschiedliche Versionen zu Protokoll gab, wertet das Gericht als deutliches Lügensignal.