Weiter erklärte der Beschuldigte zu Beginn, dass die [Straf- und Zivilklägerin] ihn vor dem Geschlechtsverkehr im Intimbereich berührt habe und er sie ebenfalls (pag. 41, Z. 83). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, die [Straf- und Zivilklägerin] hätte ihn mit der Hand an der Brust berührt. Die Hand sei nachher tiefer gegangen, wobei sie ihn nie direkt am Penis berührt habe (pag. 54, Z. 246 ff.). Auch in Bezug auf die angeblichen Sexpositionen verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche. Zunächst äusserte er, dass die Positionen verschieden gewesen seien. Zuerst seitwärts, dann habe sie sich umgedreht. Dann von hinten und sie seien auch nebeneinandergelegen.