Zum weiteren Ablauf im Zimmer der [Straf- und Zivilklägerin] gab er anlässlich der ersten Einvernahme an, dass sie auf Frage, ob es ihr gut gehe und ob sie etwas wolle, nein gesagt habe und begonnen habe, sich in der Brustregion selbst zu streicheln. Sie habe auch ihn berührt und er habe das Gefühl gehabt, sie wolle, dass er sie umarme und sich neben sie lege. Er habe sie umarmt und sie habe angefangen, ihren Körper zu bewegen. Also sie habe ihren Hintern an ihm hin und her gerieben (pag. 41, Z. 66 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft äusserte der Beschuldigte sodann, dass er sie gestreichelt habe, am Kopf an den Händen und an den Beinen. Sie habe auch ihre Arme bei ihm gehabt.