er sich während der Fahrt mit allen unterhalten habe (pag. 50, Z. 125). Etwas später äusserte er, dass er vor allem im Auto mit der [Straf- und Zivilklägerin] gesprochen habe. In der Wohnung habe er eher gefragt, ob sie noch etwas brauche. Ein richtiges Gespräch hätten sie nicht gehabt (pag. 51, Z. 146 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin], wonach sie sich nicht mit ihm unterhalten habe, gab er an, dass sie schon ein wenig miteinander gesprochen hätten. Vor allem auf dem Bett hätten sie gesprochen. Unterwegs habe sie auch ein wenig gesprochen aber da hätten natürlich alle mitgehört (pag. 51, Z. 153 f.).