Darüber hinaus äusserte sich der Beschuldigte abwertend über die [Straf- und Zivilklägerin]. So führte er etwa aus, dass sie ein bisschen schwerer gewesen sei (pag. 40, Z. 41). Er habe es eigentlich nicht nötig gehabt, mit ihr Sex zu haben (pag. 45, Z. 278 f.). Sie sei jetzt nicht gerade ein Topmodel, wo man auf der Strasse sagen würde, die könne er sonst nie bekommen (pag. 45, Z. 281 f.).