Auch im Rahmen der zweiten Befragung wurden die Anschuldigungen der [Straf- und Zivilklägerin] vom Beschuldigten wiederum ins Gegenteil gedreht. Die [Straf- und Zivilklägerin] habe ihm gesagt, er solle sie abschminken und es sei zu ersten Berührungen gekommen (pag. 49, Z. 64 f.). Sie habe ihn am Oberkörper und an den Beinen berührt. Es sei ihm vorgekommen, als suche sie Zuneigung (pag. 49, Z. 66). Sie habe ihm das Zeichen gegeben, dass er nicht gehen solle (pag. 49, Z. 77 f.). Sie habe ihm die Signale gesendet, dass sie erregt sei (pag. 49, Z. 80 f.).