Im Ergebnis schliesst sich die Kammer auch in Bezug auf die Aussagen von G.________ und H.________ der Vorinstanz an. Diese sind ebenfalls glaubhaft. 9.5 Aussagen des Beschuldigten In den Aussagen des Beschuldigten sind mehrere Lügensignale erkennbar. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens findet sich eine deutliche Tendenz zur Verharmlosung des Zustands der Straf- und Zivilklägerin und seines eigenen Verhaltens. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (Ziff. II.2.6.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 419 ff.):