Die Aussagen von H.________, G.________ und der Straf- und Zivilklägerin sind sodann inhaltlich deckungsgleich, strukturell jedoch sehr unterschiedlich und wirken in keiner Weise einstudiert (vgl. pag. 60 f.; pag. 77; pag. 87). Zudem wären bei einer angeblichen Absprache keine Aussagen von G.________ und H.________ zu erwarten, wonach sie vom Tatgeschehen nichts mitbekommen haben (pag. 79, Z. 134; pag. 87, Z. 28 f.); sie wussten im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen ja noch nicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr nicht bestreiten würde. Im Ergebnis schliesst sich die Kammer auch in Bezug auf die Aussagen von G.___