Auch dieser korrekten Einschätzung der Vorinstanz vermag die Verteidigung nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es bestehen namentlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin und ihre Begleiter sich im Hinblick auf ihre Befragungen abgesprochen und ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin war sie um ca. 11:00 Uhr aufgewacht und hatte realisiert, was passiert war (pag. 63, Z. 179).