Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen beider Auskunftspersonen zum Alkoholkonsum und Zustand der [Straf- und Zivilklägerin] (vgl. nachfolgende Gesamtwürdigung) sowie ihrem Verhalten gegenüber dem Beschuldigten übereinstimmen und nachvollziehbar erscheinen. Ein Grund oder ein Hinweis, dass sie diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich.