pag. 82, Z. 32 f.), sie keine Konversation mit dem Beschuldigten hätte führen können (pag. 79, Z. 147) und es an diesem Abend nie vorgekommen sei, dass sie noch etwas von irgendjemandem gewollt hätte (pag. 84, Z. 116), erscheinen glaubhaft und stimmen inhaltlich mit den Aussagen von G.________ und denjenigen der [Straf- und Zivilklägerin] überein.