Hinsichtlich H.________ ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben sozusagen mit G.________ zusammen sei (pag. 77, Z. 25 f.) und er keine besondere Beziehung zur [Straf- und Zivilklägerin] pflege bzw. diese nicht sehr gut kenne (pag. 79, Z. 157). Der Beschuldigte und H.________ kannten sich vorher ebenfalls nicht (pag. 78, Z. 119 f.). Den Aussagen von H.________ kommt in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt insofern kein grosser Beweiswert zu, als er keine Angaben zum Tatgeschehen im Zimmer der [Straf- und Zivilklägerin] machen konnte (pag. 77, Z. 66; pag. 84, Z. 131 f.).