324, Z. 22 ff.). Weiter gab sie glaubhaft zu Protokoll, dass ihr aufgefallen wäre, wenn die [Straf- und Zivilklägerin] die Nähe zum Beschuldigten gesucht hätte, da sie die ganze Zeit in ihrer Nähe gewesen sei (pag. 97, Z. 112 ff.; pag. 324, Z. 32 ff.). Offen bleiben kann, da für das Kerngeschehen irrelevant, ob tatsächlich G.________ oder der Beschuldigte die [Straf- und Zivilklägerin] abschminkte oder beide zusammen. Auch diesbezüglich liegen keine konstanten Aussagen des Beschuldigten vor. Immerhin schliesst das Gericht nicht komplett aus, dass der Beschuldigte in diesem Punkt die Wahrheit sagte.