88, Z. 89 ff.). Sie gab viele Einzelheiten und Details preis, weshalb ihren Aussagen vor allem in Bezug auf das Verhalten der [Straf- und Zivilklägerin] gegenüber dem Beschuldigten Glauben geschenkt werden kann. So schilderte sie mehrfach überzeugend, dass die [Straf- und Zivilklägerin] nicht viel mit dem Beschuldigten gesprochen (pag. 87, Z. 25; pag. 95, Z. 56 f.; pag. 323, Z. 4 f.) und schon gar nicht mit diesem geflirtet habe (pag. 96 Z. 73 f.; pag. 324, Z. 22 ff.).