Sie schilderte das Rahmengeschehen jeweils gleichbleibend. Da sie gemäss eigenen Angaben die Nacht durchgeschlafen hat, konnte sie keine Aussagen in Bezug auf das relevante Kerngeschehen machen (pag. 89, Z. 142). Dennoch ist festzuhalten, dass in ihren Aussagen weder Widersprüche noch Übertreibungen oder übermässige Belastungen gegenüber dem Beschuldigten ausgemacht werden können. Dass G.________ sich am fraglichen Abend im Vergleich zur [Straf- und Zivilklägerin] noch in einem besseren Zustand befand, zeigt sich bereits anhand ihrer detaillierten Beschreibung des Beschuldigten (pag. 88, Z. 89 ff.).