9.4 Aussagen von H.________ und G.________ Auch hier kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.2.6.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 423 f.): Hinsichtlich G.________ ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihr um die beste Freundin und Mitbewohnerin der [Straf- und Zivilklägerin] handelt und sie den Beschuldigten vorgängig nicht kannte (pag. 322, Z. 9 ff.). G.________ wurde ebenfalls dreimal zur Sache befragt. Sie schilderte das Rahmengeschehen jeweils gleichbleibend.